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BFH Beschluss v. - VI B 162/92

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war nach den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung in den Streitjahren als Subunternehmer im Baugewerbe tätig. Er beschäftigte eine größere Zahl von Arbeitnehmern, ohne den diesen gezahlten Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Prüfer schätzte die gezahlten Nettolöhne - in Ermangelung genauerer Anhaltspunkte - auf 60 v.H. der tatsächlich bewirkten Umsätze. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm daraufhin den Antragsteller durch zwei Lohnsteuer-Haftungsbescheide vom . . . für die Streitjahre wegen Lohnsteuer im Gesamtbetrag von . . . DM sowie ev. Lohnkirchensteuer im Gesamtbetrag von . . . DM und rk. Lohnkirchensteuer im Gesamtbetrag von . . . DM als Haftenden in Anspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 682
BFH/NV 1993 S. 682 Nr. 11
PAAAB-34029

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