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BFH Beschluss v. - V B 48/97

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb von 1991 bis Ende 1993 eine Fahrschule. Für das Jahr 1991 meldete er auf nicht eigenhändig unterschriebenem Vordruck steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 331 779 DM und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 14 109 DM an. Er berechnete die Umsatzsteuer mit 32 339,58 DM. Für 1992 gab der Antragsteller keine Steueranmeldung ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 563
FAAAB-39138

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