Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1986 zusammenveranlagt. Der Kläger ist im Großherzogtum Luxemburg beschäftigt und bezieht dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; er ist sog. Grenzgänger. Die an die luxemburgische Rentenversicherung (Pensionskasse) abzuführenden Beiträge betragen 16 v. H. und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Kläger hat im Streitjahr solche Beiträge in Höhe von . . . Flux (= . . . DM) entrichtet. Bei der Veranlagung beließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den vom Kläger im Ausland bezogenen Arbeitslohn aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Luxemburg (DBA-Luxemburg) steuerfrei; der Arbeitslohn wurde bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (§ 32 b des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Das FA kürzte den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um den Arbeitgeberanteil auf 0 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 382 BFH/NV 1992 S. 382 Nr. 6 SAAAB-32674
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