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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1285/08 EFG 2011 S. 1800 Nr. 20

Gesetze: EStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG 2005 § 3 Nr. 3EStG 2005 § 56EStG 2005 § 62EStG 2005 § 63EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2aEStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2bEStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 3EStG 2005 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a Hs. 2 EStG 2005 § 20 Abs. 1 Nr. 6LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 DBA CHE Art. 15a AEUV Art. 45 FZA Art. 16 Abs. 2 FGO § 118 Abs. 1

Einkommensbesteuerung von Leistungen einer Schweizer Pensionkasse an einen deutschen Grenzgänger

Einkommensbesteuerung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an eine Schweizer Pensionskasse.

Leitsatz

1. Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

2. Spar- und Risikobeiträge eines Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind.

3. Der von dem Schweizer Arbeitgeber freiwillig gezahlte Betrag an die Schweizer Pensionskasse ist auch dann steuerpflichtig, wenn der gesetzlich geschuldete Beitrag niedriger ist als der Betrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht im Inland zu zahlen gehabt hätte.

4. Beiträge des Arbeitnehmers an eine Schweizer Pensionskasse sind, soweit sie der Versicherung im Obligatorium der beruflichen Vorsorge und damit der Finanzierung der Mindestleistung dienen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

5. Beiträge des Arbeitnehmers an eine Schweizer Pensionskasse sind, soweit sie der Versicherung im Bereich der überobligatorischen Vorsorge dienen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

6. Wird der Abzug von Aufwendungen an ein Versicherungsunternehmen von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass diesem eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist, liegt ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor.

7. Die Freizügigkeitsleistung einer Schweizer Pensionskasse in Gestalt des Vorbezugs für den Erwerb von Wohnungseigentum ist, soweit sie aus dem Überobligatorium stammt, hinsichtlich der im Vorbezug enthaltenen Zinsen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG steuerpflichtig.

8. Bei dem Vorbezug aus dem Obligatorim einer Schweizer Pensionskasse handelt es sich um eine andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß § 3 Nr. 3 EStG als Kapitalabfindung steuerfrei ist (abweichend von rk).

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1800 Nr. 20
AAAAD-61228

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