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BFH Urteil v. - VII R 126/80

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte von der Vermieterin B ein Grundstück und einen Lagerraum angemietet und betrieb darauf bis zum 31. Januar 1975 einen Großhandel mit Kartoffeln und einen Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln, Blumen und Flaschenweinen. Der Warenverkauf fand in einer von ihm angeschafften Halle aus Kunftstoffolie statt, die auf dem angemieteten Grundstück steht. Der Ehemann meldete seinen Betrieb mit der Begründung "Einstellung" des Betriebes ab. Dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) teilte er auf dessen Anfrage im März 1976 mit, er habe seinen Betrieb "im ganzen" an die Klägerin veräußert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 65
HAAAB-28402

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