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FINANZGERICHT DES SAARLANDES Urteil v. - 1 K 91/00

Gesetze: AO 1977 § 75 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 75 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 191 Abs. 1, AO 1977 § 75 Abs. 2

Keine abgabenrechtliche Haftung für Arbeitskammerbeiträge

Voraussetzungen für Betriebsübernehmerhaftung

Leitsatz

1. Arbeitskammerbeiträge können nicht im abgabenrechtlichen Haftungswege geltend gemacht werden (Anschluss an Urteile des 2. Senats des und vom 2 K 57/88).

2. Die Überschuldung eines Unterehmens schließt eine Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO nicht von vornherein aus, weil das Unternehmen allein aufgrund seiner Überschuldung noch nicht aufgehört hat, ein Unternehmen zu sein, das - als lebendes - fortgeführt werden kann.

3. Eine Erwerberhaftung nach § 75 AO kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber eines Kartonageunternehmens beim Gewerbeamt eine Betriebsaufgabe und seine Tochter eine Betriebsneuerichtung angemeldet hat und die Tochter den Fahrzeugpark, die sonstigen Betriebsmittel und einen verminderten Kundenstamm gegen Übernahme nur der mit diesen Aktivposten verbundenen Verbindlichkeiten des Vaters übernommen hat, weil das von der Tochter übernommene Betriebsvermögen die wesentliche organisatorische Zusammenfassung derjenigen Betriebsmittel darstellt, die notwendig ist, das Kartonageunternehmen weiter betreiben zu können.

4. Der Betriebsübernehmerhaftung steht auch nicht entgegen, dass ein Untenehmen angesichts einer hohen Überschuldung sowohl vor als auch nach der Übernahme des Aktivvermögens weder vergleichsfähig noch konkursfähig gewesen ist.

5. Die Betriebsübernehmerhaftung des § 75 Abs. 1 Satz 1 AO greift auch dann, wenn ein bereits eingestellter Betrieb sich ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen lässt.

6. Für die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 AO ist allein entscheidend, dass mit den übernommenen Unternehmensmitteln Einnahmen erzielbar sind, die zur Tilgung der alten Steuerschulden des Betriebs hätten eingesetzt werden können.

7. Einer Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO steht bei im Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Betriebsgrundlagen jedenfalls dann nichts entgegen, wenn der Betriebsübernehmer die wesentlichen sicherungsübereigneten Betriebsgrundlagen mit Zustimmung des oder der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber erwirbt.

8. Das Eingehenmüssen von entsprechenden Bankverbindlichkeiten zur Aufbringung des Kaufpreises für die als wesentliche Betriebsgrundlagen übernommenen Aktivposten des Unternehmens ist keine haftungsschädliche Betriebsinvestition, sondern eine haftungsunschädliche Erwerberinvestition.

Fundstelle(n):
FAAAB-12388

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