Klägerin ist eine Import- und Export-GmbH. Gesellschafter-Geschäftsführer ist X. Die Klägerin unterhielt in den Jahren 1978-1981 Geschäftsbeziehungen zu Firmen in Fernost. Aus diesen Geschäftsbeziehungen flossen der Klägerin Provisionen unmittelbar zu. Die Firmen in Fernost zahlten jedoch weitere Provisionen auf ein Konto des X bei einer schweizerischen Bank. Die Klägerin macht geltend, diese Provisionen stünden einer namentlich nicht genannten Person zu, die die Geschäftsbeziehungen zu den Firmen in Fernost vermittelt habe. Als Treuhänder dieser Person trete ein Rechtsanwalt K aus Israel auf. Das FA hat die auf dem schweizerischen Konto eingegangenen Provisionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin an X angesehen. Das FG wies die Klage wegen AdV als unbegründet zurück. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 638 ZAAAB-28085
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.