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BFH Urteil v. - I R 7/85

Klägerin ist eine Import- und Export-GmbH. Gesellschafter-Geschäftsführer ist X. Die Klägerin unterhielt in den Jahren 1978-1981 Geschäftsbeziehungen zu Firmen in Fernost. Aus diesen Geschäftsbeziehungen flossen der Klägerin Provisionen unmittelbar zu. Die Firmen in Fernost zahlten jedoch weitere Provisionen auf ein Konto des X bei einer schweizerischen Bank. Die Klägerin macht geltend, diese Provisionen stünden einer namentlich nicht genannten Person zu, die die Geschäftsbeziehungen zu den Firmen in Fernost vermittelt habe. Als Treuhänder dieser Person trete ein Rechtsanwalt K aus Israel auf. Das FA hat die auf dem schweizerischen Konto eingegangenen Provisionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin an X angesehen. Das FG wies die Klage wegen AdV als unbegründet zurück. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 638
ZAAAB-28085

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