Zehntes Kapitel: Vertragsrecht [1]
§ 76 Inhalt der Vereinbarungen [2]
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
der zu betreuende Personenkreis,
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
die Festlegung der personellen Ausstattung,
die Qualifikation des Personals sowie
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) 1Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
der Maßnahmepauschale sowie
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
2Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. 3Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. 4Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27665