SGB XII § 41a

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt [1]

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 41a eingefügt gem. Gesetz v. 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.