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SGB XII § 73

Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen

1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

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WAAAB-27665

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