Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege [1]
§ 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 [2]
1Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
Inanspruchnahme von
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
anderen Leistungen nach § 64f,
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665