SGB XII § 64
Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege [1]
§ 64 Vorrang [2]
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
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WAAAB-27665