SGB XII § 31

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

Zweiter Abschnitt: Zusätzliche Bedarfe [1]

§ 31 Einmalige Bedarfe [2]

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

werden gesondert erbracht.

(2) 1Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. 2Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.

2Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.