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SGB XII § 15

Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe

Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen

§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen [1]

(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2§ 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3234) mit Wirkung v. .

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