SGB XII § 120

Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen

§ 120 Verordnungsermächtigung [1]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und

  2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .