Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen
§ 120 Verordnungsermächtigung [1]
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .