SGB XII § 105
Dreizehntes Kapitel: Kosten
Erster Abschnitt: Kostenersatz
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen [1]
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.