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Zuwendung an noch nicht rechtsfähige Unterstützungskasse
Die zunächst noch fehlende Rechtsfähigkeit der Unterstützungskasse steht dem Betriebsausgabenabzug gem. § 4d EStG nicht entgegen. Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG 1992 ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen. Es besteht gem. (BFH/NV 2004 S. 1246) keine Möglichkeit mehr, durch anderweitige Sicherstellung der Versorgungsansprüche die Schädlichkeit der Darlehensaufnahme bzw. gleichbedeutend der Inanspruchnahme von Vorauszahlungen zu verhindern.