KSchG § 7
Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 7 Wirksamwerden der Kündigung [1]
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
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BAAAB-27095
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3002) mit Wirkung v. .