KSchG § 7

Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz

§ 7 Wirksamwerden der Kündigung [1]

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

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BAAAB-27095

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3002) mit Wirkung v. .