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BFH 17.06.2004 V R 61/00, NWB 38/2004 S. 302

Umsatzsteuer | keine Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV bei Anwendung der sog. Nullregelung (§ 18 Abs. 8 UStG 1993; §§ 51, 52, 55 UStDV 1993)

Nach dem , das als Nachfolgeentscheidung zum , Gerhard Bockemühl, ergangen ist, ist bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des § 18 Abs. 8 UStG 1993, §§ 51 ff. UStDV 1993 die Vorschrift des § 52 Abs. 2 UStDV 1993 (Nullregelung) anwendbar, soweit der Leistungsempfänger entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner ist und den Vorsteuerabzug geltend machen kann. – Anmerkung: Es handelt sich um einen jener Subunternehmerfälle, in denen registrierte (also existente) englische oder holländische Gesellschaften Bauleistungen angeboten, erbracht und fakturiert haben, sich aber herausstellt, dass es sich um Sitzgesellschaften handelt, die sich Dritter (sog. Hintermännern) zur Erbringung der Leistungen bedienen. Die FÄ haben in diesen Fällen oft – wie auch im Streitfall...