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BGH 22.07.2004 5 StR 85/04, NWB 38/2004 S. 302

Steuerstrafrecht | verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung nach § 370a AO

Der entschieden, dass die Strafnorm des § 370a AO (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da das Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß” unter Bedacht auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend bestimmt erscheint. Die derzeitige Gesetzesfassung überlasse die Auslegung dem jeweiligen Rechtsanwender, der gezwungen ist, die Grenzen zum Verbrechenstatbestand je nach seinem wirtschaftlichen Vorverständnis und dem von ihm herangezogenen rechtlichen Anknüpfungspunkt bei einem gegriffenen Hinterziehungsbetrag zu ziehen. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler aufwies und schon deshalb keinen Bestand haben konnte, hat der Senat von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen und stattdessen den ...