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BAG 25.05.2004 3 AZR 145/03, NWB 37/2004 S. 297

Betriebliche Altersversorgung | Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Vorbehaltlich einer Inhaltskontrolle anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wirkt die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung im Zweifel für die zu diesem Zeitpunkt aktiven Arbeitnehmer so, als wären sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ihre weitere Betriebstreue steigert die Versorgungsanwartschaft dann nicht mehr. Sieht eine Pensionsordnung für die Berechnung des Versorgungsanspruchs vor, dass mit anrechnungsfähigen Dienstjahren steigende Prozentsätze bestimmter Festbeträge erreicht werden, wobei der Höchstsatz mit 25 Dienstjahren erreicht ist, führt ein vorzeitiges Ausscheiden nach 25 Dienstjahren nicht dazu, dass der Arbeitnehmer im Versorgungsfall die Höchstrente beansp...