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BAG 10.02.2004 9 AZR 183/03, NWB 37/2004 S. 297

Vorruhestand | Lohnsteuerklassenwechsel bei Überbrückungsbeihilfe

Nach § 7 Abs. 1a VorruheTV der Deutschen Bahn AG hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Überbrückungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und 85 % seines Nettomonatsentgelts des letzten vollen Kalendermonats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind für die Berechnung des Nettomonatsentgelts die Steuermerkmale des letzten vollen Kalendermonats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Bemessungsmonat) maßgebend. Deshalb ist der Arbeitgeber tarifvertraglich nicht verpflichtet, wegen eines nach Ablauf des Bemessungsmonats erfolgten Lohnsteuerklassenwechsels Mehrleistungen zu erbringen. Die Pfändungsfreigrenzen gem. § 394 BGB, § 850c ZPO finden bei der Bemessung des Nettobetrags der Überbrückungsbeihilfe keine Anwendung. Wenn der Arbeitgeber n...