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Lohnsteuer | Lohnsteuerpflicht bei Leistungsverhalten Dritter an Arbeitnehmer (§§ 19, 8 EStG; § 2 Abs. 1 LStDV)
Nach einem Urt. des sind Leistungen Dritter Arbeitslohn, wenn der AN den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit betrachten kann. Das ist insb. der Fall, wenn der ArbG an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt. Eine Mitwirkung liegt vor, wenn zwischen ArbG und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder eine enge Beziehung sonstiger Art besteht.