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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 766/00 EFG 2004 S. 1287

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, LStDV § 2 Abs. 1

Lohnsteuerpflicht bei Leistungsverhalten durch Dritte an Arbeitnehmer

Leitsatz

  1. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde.

  2. Auch Leistungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit betrachten kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt. Eine Mitwirkung ist gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verpflichtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1325 Nr. 22
EFG 2004 S. 1287
EFG 2004 S. 1287 Nr. 17
MAAAB-24952

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