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Einkommensteuer | Betriebsbereitschaft eines Betriebsgebäudes
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine das Vorliegen von Anschaffungskosten ausschließende Betriebsbereitschaft i. S. des § 255 Abs. 1 HGB liegt bei einem Betriebsgebäude vor, wenn die betriebliche Nutzung des Veräußerers durch den Erwerber fortgeführt wird. (2) Die Rspr.-Grundsätze zur Betriebsbereitschaft von Wohngebäuden (, BStBl 2003 II S. 569, und v. - IX R 52/00, BStBl 2003 II S. 574) i. S. des § 255 Abs. 1 HGB sind auch auf Betriebsgebäude übertragbar. (3) Eine wesentliche Verbesserung des Zustands eines Betriebsgebäudes ist gegeben, wenn sich die Betriebsbereitschaft des Gebäudes dadurch ändert, dass es für eine neue unternehmerische Nutzung hergerichtet wird.