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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 356/01 EFG 2004 S. 1126

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2, GmbHG § 13 Abs. 3, HGB § 238, HGB § 242, HGB § 249 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 2, HGB § 264

Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Gebäude

Rückstellung für Abbruchkosten

Betriebsbereitschaft von Betriebsgebäuden

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992–1994

Leitsatz

1. Eine, das Vorliegen von Anschaffungskosten ausschließende Betriebsbereitschaft i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB liegt bei einem Betriebsgebäude vor, wenn die betriebliche Nutzung des Veräußerers durch den Erwerber fortgeführt wird.

2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsbereitschaft von Wohngebäuden (, BFH/NV 2002, 968, BStBl II 2003, 569 und IX R 52/00 BFH/NV 2002, 966, BStBl II 2003, 574) i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB sind auch auf Betriebsgebäude übertragbar.

3. Eine wesentliche Verbesserung des Zustands eines Betriebsgebäudes ist gegeben, wenn sich die Betriebsbereitschaft des Gebäudes dadurch ändert, dass es für eine neue unternehmerische Nutzung hergerichtet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2515 Nr. 46
DB 2005 S. 7 Nr. 34
EFG 2004 S. 1126
EFG 2004 S. 1126 Nr. 15
XAAAB-23959

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