Werbungskosten des fliegenden Personals
Die OFD Frankfurt am Main hat mit ihrer Rdvfg. vom – S 2354 A – 37 – St II 30 –, zuletzt aktualisiert durch Rdvfg. vom – S 2354 A – 37 – St II 3.04 –, zur Frage abziehbarer Werbungskosten des fliegenden Personals einen Katalog in ABC – Form bekanntgemacht. Die OFD Berlin gibt diesen Katalog leicht modifiziert nachstehend wieder.
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum stpfl. Arbeitslohn (AL) gehören u.a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage). Als Sachbezüge kommen u.a. Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge in Betracht. Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten (WK) berücksichtigt.
I. Begriffe und Vorschriften
Flugzeugführer
Man unterscheidet zwischen Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence – PPL), Berufsflugzeugführer (Commercional Pilot Licence – CPL) und Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport Pilot Licence – ATPL). Die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweiligen Flugzeugführer sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) festgelegt; bzgl. Privatflugzeugführer vgl. §§ 1 – 5 LuftPersV, Berufsflugzeugführer vgl. §§ 6 – 11 LuftPersV, Verkehrsflugzeugführer vgl. §§ 14 – 17 LuftPersV.
Refresher und Type-Rating-Lehrgang
Hierbei handelt es sich um die theoretische und praktische Einweisung am bestimmten Flugzeugtyp (Vermittlung erforderlicher Spezialkenntnisse).
II. Aufzählung typischen Arbeitslohn und typischer Werbungskosten in alphabetischer Ordnung
Abfindungen
Abfindungen (Umorientierungshilfen) an ältere Beschäftigte sind in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG auch dann steuerfrei, wenn die Arbeitsverhältnisse zur Aufrechterhaltung von Versorgungsanwartschaften bei der VBL formal aufrechterhalten werden. Voraussetzung ist jedoch der Verlust des Arbeitsplatzes mit allen wesentlichen Konsequenzen, insbesondere Wegfall der laufenden Arbeitslohnzahlungen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sowie das Freistellen der Arbeitnehmer für den Arbeitsmarkt.
s.a. Übergangsversorgung Bordpersonal
s.a. DBA
Abwesenheitsgelder
s. Reisekosten
Arbeitsmittel
Aufwendungen für Arbeitsmittel (Uniform, Fachliteratur, Flugzeitschriften, Büromaterial, Computer, etc.) sind nach den allgemeinen Grundsätzen als WK abzugsfähig; hinsichtlich der Aufwendungen für Computer, Peripheriegeräte und Software als WK vgl. ESt-Kartei Bln. § 9 Fach 9 Nr. 1002.
Aufwendungen für die Flugzeitschriften: „Flug-Revue” (EFG vom – EFG 1989 S. 173), „Aero”, „Interavia”, „Aerokurier”, „Flight” ( EFG 1993 S. 375) sind keine Fachzeitschriften, sondern Privatliteratur.
Aufwendungen für Passbilder sind bei zweiter Passausstellung und dienstlichem Visum als WK abzugsfähig.
Aufwendungen für einen Reisepass sind bei Ausstellung des ersten nicht als WK abzugsfähig (§ 12 EStG). Ist wegen der häufigen Auslandsflüge und der damit verbundenen Ein- und Ausreisestempel, Sichtvermerk etc. innerhalb sehr kurzer Zeit (weniger als 1 Jahr) ein neuer Reisepass erforderlich, können die Kosten WK sein. Die Aufwendungen für einen zweiten Reisepass (Grund: z.B. Einreisestempel verfeindeter Staaten) sind als WK abzugsfähig.
Aufwendungen für einen Reisewecker sind keine WK ( EFG 1988 S. 67).
Arbeitszimmer
Sowohl bei Flugzeugführern als auch bei Flugbegleitpersonal kommt ein WK-Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 2.400,– DM (ab. 2002: 1.250 €) in Betracht, sofern eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt wird, dass ein anderer Arbeitsplatz für bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG); vgl. (BStBl 2004 I S. 143).
Sind Flugzeugführer oder das Flugbegleitpersonal verpflichtet, im Einzugsbereich ihres Einsatzflughafens über einen Wohnsitz zu verfügen und deshalb eine Zweitwohnung innezuhaben, die nicht nur während der Zeiten der Dienstbereitschaft, sondern auch durch regelmäßiges Übernachten genutzt wird, wenn z.B. anstehende Interkontinentalflüge am nächsten Tag ein Ausgeruhtsein erfordern, können die Aufwendungen für die Zweitwohnung wegen der Zuordnung des Übernachtens zur Privatsphäre und der daraus folgenden Nichtanerkennung der Wohnung als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen ( EFG 2002 S. 390).
Ausbildungskosten
Da zur neuen Rechtsprechung bzgl. der Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten noch eine abschließende Äußerung des BMF erwartet wird, wurden die nachfolgenden Ausführungen noch nicht angepasst!
Berufsausbildungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind und die ggf. die Grundlage dafür bilden sollen, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln. Der Privatpilot ist kein abgeschlossener Beruf, sondern es ist an sich die Lizenz für Hobbyflieger und nur eine Vorqualifikation zum Einstieg in die Ausbildung als Verkehrs- bzw. Berufspilot. Demnach sind Aufwendungen zum Erwerb der Verkehrsflugzeugführererlaubnis auch nur als Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der Privatpilot geringfügig beschäftigt ist, ( EFG 1999 S. 1175). Die Schulungsmaßnahme zum Erwerb der Erlaubnis der Verkehrsflugzeugführer ist nicht dergestalt teilbar, dass sie zunächst dem Bereich der Berufsausbildung und im späteren Verlauf der Fortbildung zugerechnet werden könnte. In der Regel liegt auch kein Ausbildungsdienstverhältnis vor (vgl. hierzu Urteil des HFG vom – EFG 1996 S. 848). Vgl. außerdem (EFG 1998 S. 865), des HFG vom (EFG 1995 S. 911), des (EFG 1996 S. 768) und des HFG vom (EFG 1998 S. 1034).
Aufwendungen zum Erwerb und zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz (PPL) sind somit nicht als WK abzugsfähig, es sei denn, dass eigene Flugerfahrung unerlässlich oder die Erhaltung der PPL und die Durchführung unmittelbar Voraussetzungen für die Berufsausübung sind, vgl. hierzu – allgemein – die Entscheidung des (EFG 1989 S. 562). Hinsichtlich der Beurteilung der o.g. Aufwendungen bei einem Fluglotsen vgl. (BFH/NV 1992 S. 725) und des (EFG 1983 S. 550), bei einem wissenschaftlichen Mitarbeiter in einem Forschungsinstitut für Luft- und Raumfahrt vgl. (BStBl 1990 II S. 306), bei einem Flugbetriebsingenieur vgl. (BFH/NV 1997 S. 107), bei einem Performance-Ingenieur vgl. (BFH/NV 1993 S. 292).
Gleichfalls sind Aufwendungen für den Segelflugschein (PPL Beiblatt C) keine WK (HFG vom – EFG 1989 S. 172).
Aufwendungen zum Erwerb der Berufsflugzeugführererlaubnis sind für einen Privatflugzeugführer Ausbildungs-, für einen Werkspiloten Fortbildungskosten ( EFG 1997 S. 1304).
Kosten für Refresher und Type-Rating-Lehrgänge sind als Ausbildungskosten und somit als beschränkt abziehbare Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses (s.a. Fortbildungskosten) entstehen oder aber kein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung besteht ( EFG 2000 S. 356).
Die Rückerstattung, die eine Fluggesellschaft ihren angestellten Flugzeugführern für einen Teil der von diesen zu tragenden Ausbildungskosten in der gesellschaftseigenen Flugschule gewährt, steht im Hinblick auf die Höhe des gewährten Vorteils im erheblichen Eigeninteresse der betroffenen Arbeitnehmer und stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar ( EFG 2000 S. 1251).
s.a. Darlehensrückzahlung
s.a. Fortbildungskosten
Beiträge an Berufsverbände
sind als WK abzugsfähig, z.B. Vereinigung Cockpit e.V., DAG oder ÖTV, nicht aber: Hanseatischer Fliegerclub, Frankfurter Flugverein.
Berufskleidung
Aufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig als es sich um typische Berufskleidung handelt (vgl. BStBl 1980 II S. 75 und vom – BStBl 1990 II S. 49; außerdem HFG vom – EFG 1993 S. 648). Aufwendungen für klimabedingte Kleidung (z.B. Pelzmäntel für Alaska) sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Privater Kauf von Uniformkleidung (z.B. über „Quelle Service-Center”) ist dann mit Einzelnachweis abzugsfähig, wenn aus der Rechnung klar ersichtlich ist, dass es sich um Uniformteile handelt (z.B. Emblem bzw. Armstreifen der Fluggesellschaft aufgenäht). Allerdings ist zu prüfen, ob nicht bereits ein Teil der Aufwendungen in dem auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Kleidergeld enthalten ist. Zur Uniform getragene Schuhe ist keine typische Berufsbekleidung (HFG vom – EFG 1989 S. 173), ebenso wie Schuhe, Strümpfe, Strumpfhosen einer Stewardess.
Vom Arbeitgeber einbehaltenes steuerpflichtiges Kleidergeld ist als WK abzugsfähig, soweit damit typische Berufsbekleidung beschafft wird; Nachweis über die Höhe des Kleidergeldes ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung.
Die Aufwendungen für Brillen und Ersatzbrillen fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, auch wenn sie angeschafft wurden, um beruflichen Aufgaben nachkommen zu können und sie ausschließlich beruflich genutzt werden. Denn sie dienen dem Zweck, eine Fehlsichtigkeit auszugleichen und stellen daher typische Kosten der Lebensführung dar. Ein Abzug ist nur nach § 33 EStG möglich ( BStBl 1993 II S. 193). Die Kosten für eine Lichtschutzbrille sind grundsätzlich nicht als WK abzugsfähig ( EFG 1993 S. 375).
s.a. Reinigung
Berufsversicherungen
Beiträge einer Fluggesellschaft zu einer „Loss-of-Licence” – Versicherung (Berufsun-fähigkeitsversicherung) der Flugkapitäne sind als Zunkunftsicherungsaufwendungen den Arbeitnehmern als Arbeitslohn zuzurechnen. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Risiken, die ihre Ursache nicht in der Berufstätigkeit, sondern im Privatbereich haben, so sind die Beiträge regelmäßig Sonderausgaben, keine Werbungskosten der Flugkapitäne, vgl. BFH-Entscheidung vom – BStBl 1976 II S. 599 und H 88 (Loss-of-Licence-Versicherung) EStH 1999. Wird auf der Lohnsteuerkarte der berufliche Teil der Unfallversicherung ausgewiesen, so ist dieser als WK abzugsfähig.
Bewerbungskosten
Sind als WK abzugsfähig, soweit sie nicht erstattet werden (Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Inserate, Fotokopien, Passbilder, Zeugnisabschnitten, Porto, Telefonate usw. – Aufstellung ist beizufügen).
Bordverkaufsdifferenzen
Sind als WK in nachgewiesener Höhe anzuerkennen.
Check-Zulage
s. Zulagen
Darlehensrückzahlung
Soweit Ausbildungskosten durch ein Darlehen von einer Fluggesellschaft finanziert wurden, sind diese bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig; die Darlehensrückzahlungen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sind demnach nicht als Sonderausgaben abzugsfähig ( BStBl 1974 II S. 513). Zinsen für das Ausbildungsdarlehen hingegen sind als Sonderausgaben abzugsfähig – H 103 (Tilgung, Zinsen) EStG 1999. Hinsichtlich der Beurteilung von Zuschlägen zum Ausbildungsdarlehen vgl. BFH/NV 1993 S. 163.
DBA
Die Abkommensberechtigung ist anhand der einzelnen DBA-Abkommen zu prüfen. Sollten danach nur Angehörige der jeweiligen Vertragsstaaten abkommensberechtigt sein, ist dennoch festzustellen, ob der Nichtanwendung nicht Diskriminierungsverbote entgegenstehen ( BStBl 1989 II S. 649). Die Diskriminierungsverbote können sich aus DBA-Regelungen und sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen ergeben.
Devisenverlustausgleich
Verlust, der durch das ständige Geldwechseln von und in fremde Währungen entsteht, ist nicht als WK abzugsfähig, da keine klare Trennung zwischen beruflichen und privaten Aufwendungen möglich ist.
Diebstahl
Diebstahl auf Dienstreisen kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach zum WK-Abzug führen (vgl. BStBl 1995 II S. 744).
Doppelte Haushaltsführung
Nimmt sich das fliegende Personal z.B. wegen Rufbereitschaft, unvorhersehbarer Einsätze neben der Hauptwohnung ein Zimmer („Stand-by-Zimmer”) in Flughafennähe, kann doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn die Voraussetzungen des R 43 LStR erfüllt sind.
Achtung: Stpfl., die ihren Hauptwohnsitz im Ausland und ein Stand-by-Zimmer im Inland haben, sind i.d.R. unbeschränkt steuerpflichtig, da sie einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder aber einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründen. Ist die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG zu verneinen, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG zu prüfen, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt.
Fahrkosten
Beim fliegenden Personal kommen für Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen nur die Fahrten an Abflugtagen in Betracht. Hierbei sind zu unterscheiden:
Langstreckeneinsatz (Flugmuster B 747, Airbus A 300, A 310; A 340 zu ersehen aus der Gehaltsbescheinigung – Einsatzplan) ca. 70 Abflugtage im Jahr
Kurzstreckeneinsatz (Flugmuster B 737, A 300, A 310, A 319, A 320) ca. 110 Abflugtage im Jahr
Beachte: A 300 und A 310 werden sowohl auf Lang- als auch auf Kurzstrecken eingesetzt
Zusätzlich: ca. 30 Tage für Fahrten zum Postfach, Flugvorbereitungen, technische Überholung und Fortbildung, Impfungen, Emergency-Schulungen, Simulator, Dienstbüro, Röntgen, Flugtraining, Flugeinweisung, Sprachlabor, Sprachunterricht, Schulungen und Prüfungen am Frankfurter Flughafen.
Wird insgesamt eine größere Zahl von Tagen (100 bzw. 140 Tage) geltend gemacht, kann dies anhand der monatlichen Einsatzpläne überprüft werden.
für sämtliche vorgenannten Fahrten mit dem eigenen Kfz sind Km-Pauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.
Taxifahrten nur mit Einzelnachweis (einzelne Quittungen, die Angaben über die Fahrtroute zum Flughafen oder zur Wohnung enthalten müssen), da ein Taxi wie ein öffentliches Verkehrsmittel zu behandeln ist.
Abholfahrten siehe H 42 (Leerfahrten) LStH.
Aufwendungen für den „Carpool” sind nicht gesondert als WK abzugsfähig. Für die mit diesen Mietfahrzeug durchgeführten, beruflich veranlassten Fahrten ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzuwenden.
Fahrkosten zu Verabschiedungsfeiern von Berufskollegen fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, da weder eine „Abkommandierung” noch eine rechtlich bindende Pflicht zur Teilnahme besteht. Vielmehr dienen derartige Veranstaltungen lediglich der betriebsinternen geselligen Klima- und Kontaktpflege.
Job-Ticket vgl. R 42 Abs. 3 LStR (gilt wegen der Aufhebung des § 3 Nr. 34 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nur bis zum ).
Flugpreisvergünstigung
Flugpreisvergünstigungen durch Fluggesellschaften an Angestellte sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Man unterscheidet zwischen Produktflügen (steuerfrei in den Grenzen des § 8 Abs. 3 EStG) und sonstigen Mitarbeiterflügen (§ 8 Abs. 3 EStG steuerpflichtig), vgl. ESt-Kartei Bln. § 8 Fach 1 Nr. 2.
Flugtauglichkeitsuntersuchungen
Die Kosten hierfür sind i.d.R. nicht als WK abzugsfähig, da eine Übernahme der Kosten oftmals durch die Fluggesellschaften erfolgt.
Fortbildungskosten
Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in den ausgeübten Beruf besser voran zu kommen. Voraussetzung ist, dass bereits ein Beruf mit entsprechendem Abschluss ausgeübt wird, damit man sich in diesem Beruf weiterbilden kann und evtl. eine höhere Qualifikation erlangt. Die Aufwendungen für Fortbildungslehrgänge werden jedoch meist von den Fluggesellschaften übernommen.
So sind z.B. die Aufwendungen eines Flugingenieurs für den Erwerb der Erlaubnis für den Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit dem Ziel, Copilot zu werden, WK ( BStBl 1992 II S. 963). Ebenso sind Aufwendungen für die Verlängerung der Privatpilotenlizenz, wenn diese Lizenz aus beruflichen Gründen notwendig ist und kein erhebliches privates Interesse an der Verlängerung der Lizenz besteht, Fortbildungskosten ( EFG 1995 S. 163). Es reicht jedoch nicht aus, wenn das fliegerische Können für die berufliche Tätigkeit nützlich ist ( BFH/NV 1997 S. 107).
Die Höhe der tatsächlichen Kosten ist stets hinsichtlich der Erstattungen durch den Arbeitgeber bzw. kostenlose Unterbringung und Verpflegung zu überprüfen.
s.a. Ausbildungskosten
s.a. Sprachkurse
Koffer
Die Kosten für den „normalen” Koffer, der auch zum Transport der Reiseutensilien dient, sind nicht abzugsfähig (Entscheidung des EFG 1972 S. 329; R 37 Abs. 1 LStR). Anders die Kosten für die sog. Pilotentasche (Pilot-Case, Navigationskit), die zur Aufnahme von Navigationsunterlagen und Instrumenten dient.
Im Urteil vom hat das HFG allerdings entschieden, dass auch ein normaler Reisekoffer für einen nur auf Kurzstrecken eingesetzten Piloten ein Arbeitsmittel ist (EFG 1989 S. 173) – NZB als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist jedoch nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Krankheitskosten/Kurkosten
Krankheits- und Kurkosten sind grundsätzlich nicht als WK abzugsfähig, sondern ggf. als außergewöhnliche Belastungen. Der BFH lehnte in seinem Urteil vom (BFH/NV 1993 S. 19) den Abzug von Kurkosten eines Bundeswehrpiloten als vorbeugende Maßnahme sowohl als WK als auch als außergewöhnliche Belastungen ab.
Aufwendungen für Stärkungsmittel (z.B. Dextro-Energen, Salz, Elixier, Vitamintabletten) sind nicht als WK abzugsfähig. Sie sind jedoch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sie ärztlich verordnet wurden und der Kassenanteil abgezogen wurde.
Mehraufwendungen für Verpflegung
s. Reisekosten
Mehrflugstundenvergütung
Mehrflugstundenvergütungen und -prämien sind in voller Höhe steuerpflichtig. Gegen das Urteil des HFG vom (EFG 1992 S. 7) wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom ) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Navigationsdreieck
Die Aufwendungen sind bei Verlust als WK abzugsfähig (Nachweis durch Gehaltsabrechnung).
Negativer Arbeitslohn
s. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Passbilder
s. Arbeitsmittel
Privatisierung DLH
s. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Refresher
s. Ausbildungskosten
Regelmäßige Arbeitsstätte
Ein Arbeitnehmer kann innerhalb eines Dienstverhältnisses mehrere Arbeitsstätten haben. Regelmäßige Arbeitsstätte eines Verkehrspiloten einer privaten Fluggesellschaft ist neben dem Flugzeug das Flughafengebäude des Stammflughafens, wo er mit gewisser Regelmäßigkeit arbeitsvertragliche Pflichten wie das sog. Briefing, dienstliche Besprechungen, Schulungen und Einsätze im Sicherheitstraining erfüllt ( EFG 2003 S. 605 – NZB wurde zurückgenommen).
Wird die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig außerhalb der Arbeitszeit zum Zwecke der Fortbildung angefahren, ist der Gesetzestatbestand des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG erfüllt, d.h. es handelt sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist nicht erforderlich, dass die regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes angefahren wird.
Reinigung
Fremdreinigung: Nachweis durch Einzelbelege. Auf den Belegen muss der Gegenstand und der Preis enthalten sein. Sammelbescheinigungen können nur anerkannt werden, wenn sie anhand einer Kundenkartei erstellt wurden und damit überprüfbar sind.
Eigenreinigung: Reinigungskosten bei häuslicher Reinigung in der Waschmaschine können anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden ( BStBl 1993 II S. 838). Vgl. hierzu EStG-Kartei Berlin § 9 Fach 9 Nr. 1009).
Reisekosten
Bei DLH und Condor kann sowohl bei mehrtägigen als auch bei eintägigen Einsätzen der Betrieb (Flughafen) als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden (R 37 Abs. 2 LStR), mit der Folge, dass die Reisekostenpauschalen zur Anwendung kommen. Das von der DLH/Condor gezahlte Abwesenheitsgeld (Reisekostenersatz) ist damit bis zur Höhe der Dienstreisepauschsätze steuerfrei. Wird nicht in voller Höhe der Dienstreisesätze Abwesenheitsgeld von der DLH/Condor gezahlt, kann die Differenz als WK angesetzt werden (Nachweis über Streckeneinsatzabrechnung mit „W” gekennzeichnete Beträge). Über Anträge von Steuerpflichtigen auf Anerkennung einer Fahrtätigkeit, da das Flugzeug regelmäßige Arbeitsstätte sei, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Steuerpflichtigen haben in diesen Fällen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen/glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der R 37 Abs. 2 LStR 2004 nicht erfüllt sind.
Bei anderen Fluggesellschaften: Entsprechen die Verhältnisse denen der DLH/Condor, ist wie oben zu verfahren. In anderen Fällen kann dem fliegenden Personal beim Vorliegen der Voraussetzungen nach R 37 Abs. 2 LStR ein Differenzbetrag zwischen steuerfrei gezahlten und nach R 39 LStR zulässigen Reisekostenpauschalen als WK ohne Nachweis anerkannt werden.
Reisepass
s. Arbeitsmittel
Shuttlekosten
Shuttlekosten, die durch das Reisen zu diversen Flughäfen bzw. von Flughafen nach Hause entstehen, weil der Dienst dort beginnt oder endet, sind als Werbungskosten anzuerkennen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Hierzu ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers anzufordern.
Sprachkurse, Sprachreisen
Inland: Aufwendungen für den Sprachkurs (Gebühren, Fahrkosten, Bücher) sind i.d.R. ausschließlich beruflich veranlasst und somit als WK abzugsfähig, soweit nicht nur Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittelt werden, sondern der Sprachkurs dazu dient, in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den gestellten Anforderungen gerecht zu werden (ggf. ArbG-Bescheinigungen anfordern), vgl. H 34 (Fremdsprachenunterricht) LStH.
Ausland: Wenn der Kurs nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, können die Kursgebühren als WK anerkannt werden (vgl. R 117a EStR).
Weitere Ausführungen hierzu: ABC-Führer Lohnsteuer Hartz-Meeßen-Wolf unter „Sprachkurse”.
Beachte: Auslandssprachkurse bei Stewardess als WK anerkannt ( EFG 1991 S. 725) – Einzelfallentscheidung
Telefon
Telefonkosten sind entsprechend den Regelungen in R 22 Abs. 2 LStR zu berücksichtigen.
Die Regelungen, die für den Abzug der Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Familie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ergangen sind, sind nicht anwendbar für Telefonate im Rahmen der Dienstreisen, da der Stpfl. in kürzeren Abständen als ein auswärtig Beschäftigter an seinen Familienwohnsitz zurückkehrt.
Tipps und Trinkgelder
Trinkgelder sind nunmehr in Entscheidungen der FG pauschal in Höhe von 3,60 € je Übernachtung akzeptiert worden. Darüber hinaus gehende Beträge sind jedoch nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierbei ist es erforderlich, dass substantiierte Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des jeweils zugewandten Trickgeld gemacht werden.
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Übernachtungspauschale, sind hiermit die typischerweise mit der Übernachtung zusammenhängenden Kosten, d.h. auch das übliche Trinkgeld, abgegolten.
Type-Rating-Lehrgänge
s. Ausbildungskosten
Übergangsversorgung Bordpersonal
Beiträge hierfür sind keine WK.
Die Firmenrente, die aufgrund § 19 Abs. 1 Nr. 3 Manteltarifvertrag Bordpersonal gewährt wird (Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren), erfüllt weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG noch die des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1b EStG. Es handelt sich um einen altersbedingten Eintritt in den Ruhestand und nicht um eine (vorzeitige) Auflösung des Dienstverhältnisses. Weiterhin stellt die Zahlung keine „Abfindung” dar, da der Stpfl. bereits einen unverfallbaren Rechtsanspruch auf die Firmenrente erworben hat. Auch sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung, da es sich um eine vertraglich vereinbarte Pensionierung handelt, sowie für „außerordentliche” Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG nicht gegeben, weil eine Zusammenballung von Einnahmen nicht vorliegt.
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Lohnsteuerliche Fragen des Ausscheidens der DLH aus der VBL im Rahmen der Privatisierung zum :
Die aufgrund der Privatisierung der DLH weggefallenen VBL-Ansprüche der Arbeitnehmer sind entsprechend dem BStBl 1993 I S. 248 als negativer Arbeitslohn zu behandeln.
Soweit in 1994 ein Ausgleich mit positiven Einnahmen nicht möglich war, wird der negative Arbeitslohn auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt (je nach Gehaltsstufe und Beschäftigungsdauer sind sechsstellige Beträge nicht ungewöhnlich).
Zulagen
Check-Zulage: Für Zulagen, die die DLH an ihre Arbeitnehmer für eine Tätigkeit als Sachverständiger für das Luftfahrtbundesamt zahlt, findet § 3 Nr. 26 EStG keine Anwendung. Die sog. Check-Zulage ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit voll zu versteuern. Nach den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen haben Linienkapitäne auch die Aufgabe sicherzustellen, dass Ausbildung und Überprüfung der Flugzeugführer dem fliegerischen Standard entsprechen. Es handelt sich um keine selbständige Nebentätigkeit. Da die DLH privatrechtlich organisiert ist, handelt es sich auch um keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreiten Einrichtung ( EFG 1996 S. 909).
Schichtzulage DLH: Ab ist die an das Bordpersonal der DLH und Condor Flugdienst GmbH vom Arbeitgeber zu zahlende Schichtzulage gem. § 3b EStG in Höhe von 16,3 % der Grundbezüge steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird ab 1991 vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der auf das 13. Monatsgehalt entfallende Teil der zur Abgeltung der Erschwernis durch Sonn-Feiertags- und Nachtarbeit gezahlten Schichtzulage ist nicht steuerfrei. Die gegen das Urteil des HFG vom (EFG 1992 S. 7) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom als unbegründet zurückgewiesen.
Schichtzulage Lufthansa Cargo: Mitarbeitern der DLH Tochtergesellschaft Lufthansa-Cargo erhalten tarifvertraglich eine Schichtzulage i.H.v. 19,9 % der Grundvergütung steuerfrei. Werden Mitarbeiter der DLH an die Lufthansa-Cargo abgeordnet, erfolgt seitens des Arbeitgebers keine Erhöhung der steuerfreien Schichtzulage von 16,3 % auf 19,9 %. Soweit Stpfl. geltend machen, den Differenzbetrag im Rahmen der Veranlagung steuerfrei zu belassen, ist diesem Antrag nicht zu entsprechen, da ein Herausrechnen eines Zuschlags aus dem Grundlohn nach § 3b EStG nicht zulässig ist (vgl. R 30 Abs. 1 LStR).
OFD Berlin v. - St 154 - S 2354 - 4/00
Fundstelle(n):
SAAAB-23041