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BFH Urteil v. - VI R 252/71 BStBl 1974 II S. 513

Gesetze: EStG 1969 § 10 Abs. 1 Nr. 9EStG 1969 § 11 Abs. 2

Tilgungsraten von Studiendarlehen keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten

Leitsatz

Die Aufwendungen zur Tilgung von Studiendarlehen gehören nicht zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1969 als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen für die Berufsausbildung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 513
NAAAA-90968

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