Im Aussetzungsverfahren hatte das Finanzamt die Umstände, geht den Steueranspruch begründen, so darzustellen, dass sich das
Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein Bild von dem geltend gemachten Anspruch machen kann. Die Vorlage eines
Konvoluts von Akten und anderen Unterlagen, ohne dass in der geschlossenen Darstellung des streitigen Sachverhalts konkrete
Verweisungen zu einzelnen Streitpunkten erfolgen, reicht dazu nicht aus.
Kann der geltendgemachte Steueranspruch nicht schlüssig aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitet werden, ist im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger
Prozessausgang zu erwarten, der die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch bei Gefährdung der Steueranspruchs entbehrlich
macht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1001 EFG 2004 S. 1001 Nr. 13 SAAAB-22419
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