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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 3084/11

Gesetze: InvStG § 11 Abs. 3, EStG § 44b Abs. 6, EStG § 50b

Anordnung einer Außenprüfung zur Prüfung von Aktienleerverkäufen über den Dividendenstichtag beim Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne von § 44b Abs. 6 EStG 2010

Leitsatz

  1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass eine Prüfungsanordnung bzw. Prüfungsanfragen, die die beabsichtigte Aufklärung von Umständen bzgl. der Erstattung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit vom Finanzamt vermuteten, missbräuchlichen Aktienleerverkäufen um den Dividendenstichtag durch ein ertragssteuerbefreites Investmentvermögen betreffen, gegenüber einer Investmentaktiengesellschaft als Gläubiger der Kapitalerträge zulässig ist.

  2. Bei dem Verdacht einer möglicherweise modellhaft missbräuchlichen Erstattung von Kapitalertragsteuer durch die Depotbank nach § 44b Abs. 6 EStG i.V.m. § 11 Abs. 2 InvStG bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag kann das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung bei der Investmentaktiengesellschaften Auskunftsersuchen an die Depotbank richten.

  3. Soll eine Außenprüfung bei einem von einer Investmentaktiengesellschaft aufgelegten Fond durchgeführt werden, ist Adressat der Prüfunganordnung die Investmentaktiengesellschaft.

  4. Der Begriff der „am Verfahren Beteiligten” i.S.d. § 50b EStG ist nicht mit dem Beteiligtenbegriff des §§ 78 AO identisch. Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 50b EStG ist vielmehr jedes Rechtssubjekt, das unmittelbar oder auch nur mittelbar an einem Verfahren im Sinne der Norm beteiligt ist. Hierzu gehört sowohl die Depotbank als auch das Investmentvermögen als Gläubiger der Kapitalerträge.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 336 Nr. 11
UAAAE-17043

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