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BAG 15.10.2003 4 AZR 606/02, NWB 22/2004 S. 174

Arbeitsrecht | Gleichbehandlung von nicht voll beschäftigtem Reinigungspersonal

Eine tarifliche Regelung, die lediglich nicht voll beschäftigtes Reinigungspersonal ohne sachlichen Grund aus dem persönlichen Geltungsbereich ausschließt, verstößt trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985; jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG). Wegen der Unwirksamkeit der die nicht voll beschäftigte Reinigungskraft benachteiligenden Regelung kann diese zeitanteilig die für das voll beschäftigte Reinigungspersonal vorgesehene tarifliche Vergütung verlangen – Anpassung nach oben ().