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BAG 18.11.2003 3 AZR 517/02, NWB 22/2004 S. 174

Betriebliche Altersversorgung | Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

Nach den insbesondere §§ 2 und 6 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Grundwertungen ist es von Rechts wegen ausgeschlossen, die fehlende Betriebstreue eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt, neben versicherungsmathematischen Abschlägen zweifach mindernd zu berücksichtigen. Dem entgegenstehende Regelungen sind unwirksam, es sei denn, sie finden sich in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Es bleibt unentschieden, ob dann, wenn eine Versorgungsordnung für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eine aufsteigende Berechnung vorsieht, dem bis zum vorgezogenen Wechsel in den Ruhestand Betriebstreuen also die Anteile oder Beträge zuerkennt, die nach der Versorgun...