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BGH 07.04.2004 VIII ZR 167/03, NWB 22/2004 S. 173

Mietrecht | Kosten der Dachrinnenreinigung

Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 II. BV a. F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden, wenn sie in regelmäßigen Abständen und nicht nur aus einem bestimmten Anlass, etwa einer Verstopfung, anfallen. Als Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV sind sie allerdings nur dann umlagefähig, wenn ihre Umlegung mit dem Mieter vereinbart oder ihre Umlegung zuvor angezeigt worden ist ().