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BGH 11.03.2004 III ZR 213/03, NWB 22/2004 S. 173

Eherecht | Umfang der Mithaftung des anderen Ehegatten im Rahmen der Schlüsselgewalt

§ 1357 Abs. 1 BGB, nach dem jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen, umfasst nicht diejenigen Telefonkosten, die den familienindividuellen Kostenrahmen exorbitant überschreiten (hier: 6 375,75 DM in zwei Monaten für die Inanspruchnahme von 0190-Erotikhotlines durch den Ehemann) und die finanziellen Verhältnisse der Familie sprengen. Vielmehr kann lediglich das Doppelte des Betrags, der sich als Durchschnitt der unbeanstandeten Zahlungen im zurückliegenden Jahr der Vertragslaufzeit ergibt, im Regelfall als Maß für den Haftungsumfang nach § 1357 BGB herangezogen werden ().