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BBV 5/2004 S. 7

Fördergebietsgesetz: Aufwendungen zur Fertigstellung eines Gebäudes nicht begünstigt

§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d. h. fertig gestellten Gebäude. Kosten, die der erstmaligen Herstellung eines Gebäudes zuzurechnen sind, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Auch wenn das Gebäude bewohnbar und eine selbständige Haushaltsführung möglich ist, ist der ursprüngliche Herstellungsprozess nicht zwingend abgeschlossen. Im Falle der erstmaligen Errichtung eines selbst genutzten Gebäudes sind die Baumaßnahmen, die nach Beginn der Selbstnutzung ausgeführt werden, nach § 7 Abs. 1 FördG nur dem Herstellungsprozess zuzuordnen, wenn das Gebäude vor Beginn dieser Baumaßnahmen noch nicht seine erstmalige Baustruktur erlangt hat. Bei einer freistehenden Garage handelt es sich wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszu...