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LG Mönchengladbach 05.11.2003 5 T 517/03, NWB 18/2004 S. 144

Straßenverkehrsrecht | Zeitungsanzeige zum Auffinden von Unfallzeugen

Die Schaltung einer Anzeige eines Unfallbeteiligten zur Ermittlung von Unfallzeugen ist im Falle der Beweisnot eine prozessbezogene und vernünftige Maßnahme, so dass Kosten hierfür, die nicht in einem Missverhältnis zur Höhe des (Unfall-)Schadens stehen, erstattungsfähig sind (§ 91 ZPO). Eine Erstattungsfähigkeit scheidet nicht deshalb aus, weil sich niemand auf die Anzeige gemeldet hat (LG Mönchengladbach, Beschl. v. - 5 T 517/03, NZV 2004, 206).