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Verwaltungszustellungsgesetz | Zustellung eines Haftungsbescheids an Haftungsschuldner bei Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1 VwZG)
Wie der entschieden hat, führt die Zustellung eines Verwaltungsakts an den Betroffenen persönlich i. d. R. auch dann zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und dem Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt, eine schriftliche Vollmacht für diesen jedoch nicht vorgelegt worden ist. Es liegt beim Vollmachtgeber, von sich aus jederzeit die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu bewirken. Eine Erkundigungspflicht der Behörde, ob eine Empfangsvollmacht erteilt worden ist, besteht nicht.