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Arbeitszimmer und häusliches Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohnhaus
Das (NWB EN-Nr. 295/2004) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: „Die Aufwendungen für das im selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen. Hat ein Stpfl. für seine selbständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 zweiter Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 erster Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2 400 DM bzw. 1 250 € begrenzt.„
1. Zum Sachverhalt
Die Kl. im Streitfall sind verheiratet und betreiben gemeinschaftlich als GbR eine Arztpraxis. Neben den für den Betrieb der Praxis angemieteten Räumen befinden sich zwei weitere Praxisräume im Souterrain des von be...