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Häuslicher Telearbeitsplatz
BFH hält vollen Abzug der Kosten für möglich
In einer grundlegenden Entscheidung hat der VI. Senat des BFH seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, insbesondere zum Mittelpunktsbegriff bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung an einem häuslichen Telearbeitsplatz, fortentwickelt. Danach ist die Arbeitsleistung an drei Tagen pro Woche am häuslichen Telearbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen, auch wenn an zwei Tagen im Betrieb gearbeitet wird. Daneben ist vor allem der ausführliche Hinweis des VI. Senats auf eine eventuell gebotene besondere Beurteilung der Telearbeitsplätze von Bedeutung, die möglicherweise zu einem Ausschluss der Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG führen kann. Die Entscheidung ist auch für die verfassungskonforme Auslegung der – m. E. verfassungswidrigen – weiteren Reduzierung der Abziehbarkeit von Kosten auf die sog. Mittelpunktsfälle bedeutsam (s. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StÄndG 2007).
BFH ▶ Urteil v. - VI R 21/03. DokID ▶NWB XAAAB-88306. Rechtsgrundlage ▶ § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG. Vorinstanz ▶ NWB TAAAB-09418. Finanzverwaltung ▶