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BBK 23/2002 S. 4264

Festsetzungsverjährung und Beginn der Außenprüfung

Der „Beginn„ einer Außenprüfung an nur einem Tag im Dezember ohne nachvollziehbare Prüfungsfeststellungen, an die bei der Fortsetzung der Prüfung angeknüpft werden kann, ist gem. nrkr. (BFH-Az.: VII R 3/02, EFG 2002 S. 1418) nicht geeignet, den Ablauf der Festsetzungsverjährung zu hemmen. Festsetzungsverjährung zum 31. 12. trete jedenfalls dann ein, wenn die „Prüfung„ erst nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten fortgesetzt wird und die Gründe für die Unterbrechung von der FinVerw zu vertreten sind.