Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umgliederung des EK 56 zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1994
Der BFH hat die Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem endenden Wj für ein früheres Wj beschlossen wurde, bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem endenden Wj abfließt, mit Urteil v. – I R 2/01 (BStBl 2002 II S. 18) entschieden. Für Gewinnausschüttungen, die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG a. F. mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss eines früher endenden Wj zu verrechnen sind, gilt das bisherige EK 56 – und nicht der nach § 54 Abs. 11 KStG 1991 in das EK 50 umgegliederte Teilbetrag – auch dann als verwendet, wenn sich infolge der Ausschüttung das verwendbare Eigenkapital erst nach Ablauf des letzten im Kj 1994 endenden Wj verringert. Allein maßgeblich ist nach Ansicht des BFH in diesen Fällen der Zeitpun...BStBl I S. 315