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Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
Werden in Bauherren-Fällen (nachträgliche) Herstellungsarbeiten vor dem durchgeführt, kommen für die hierauf entfallenden Aufwendungen – unabhängig von dem Zeitpunkt der Zahlung – Sonderabschreibungen nach dem FördG in Betracht. Werden (nachträgliche) Herstellungsarbeiten an einem Objekt, für das vor dem bereits Sonderabschreibungen gem. § 4 FördG in Anspruch genommen worden sind, nach dem – aber vor Ende des maßgeblichen Begünstigungszeitraums für diese Sonderabschreibungen – durchgeführt, wird oftmals die Rechtsauffassung vertreten, dass diese nachträglichen Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen gem. § 7a Abs. 1 EStG erhöhen. Dies ist jedoch gem. – 37 – St II 24 nicht zutreffend, da § 4 Abs. 2 FördG als Sonderregelung d...