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BBK 11/2002 S. 4213

Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999

Die OFD Frankfurt/M. hat mit drei Vfg. zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 3 InvZulG 1999 wie folgt Stellung genommen: (1) Gem. Vfg. v. – InvZ 1272 A – 3 – St II 24 ist der Förderhöchstbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 personenbezogen zu verstehen, da die Regelung des § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 und § 3a Abs. 4 InvZulG 1999 kein Kumulationsverbot enthält. Im Falle einer Veräußerung können somit sowohl der Voreigentümer als auch der spätere Erwerber für die von ihnen selbst als Bauherr durchgeführten nachträglichen Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten eine InvZul bis zu einem Höchstbetrag von 1 200 DM/614 € bzw. 1 200 € pro qm Wohnfläche in Anspruch nehmen. (2) Die Einfügung des Kumulationsverbots bei fehlender Personenidentität i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 ist gem. Vfg. v. – InvZ 1070 A – 14 – St II 24 als klarstellende Regelung zu verstehen. Aus dies...