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BBK 11/2002 S. 4214

Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät, die den Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln und bei denen die nach der sog. 0,03 v. H.-Regelung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i. d. F. durch das JStG 1996 pauschal ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger als die sog. km-Pauschbeträge sind, können gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 55/01, EFG 2002 S. 450) die negativen Unterschiedsbeträge in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG abziehen. Dies bedeutet, dass auch den Mitgliedern der Rechtsanwaltssozietät (bei Benutzung eines Kfz) 0,70 DM je Entfernungskilometer zugute kommen.