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Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht
Die Finanzgerichtsbarkeit hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Abgrenzung zwischen Liebhaberei und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeiten wie folgt befasst: (1) Ein Kunstmaler kann sich gem. auch dann noch mit Gewinnerzielungsabsicht betätigen, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 18 Jahren nur in drei Jahren Gewinne erzielt hat, aufgrund der Entwicklung in den Folgejahren jedoch in einem überschaubaren Zeitraum mit einem Totalgewinn gerechnet werden kann. (2) Gem. rkr. (EFG 2002 S. 274) ist eine Tierheilpraxis kein typischer Liebhabereibetrieb. Insoweit gelte für diese freiberufliche Tätigkeit nichts anderes als z. B. auch für Tierärz...