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Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und Teilbetriebs
Der (BFH/NV 2001 S. 1248) wie folgt entschieden: (a) Unter einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 13 EStG ist für die Frage der Buchführungspflicht als auch zur Erreichung eines arbeits- und produktionstechnischen Zwecks die organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit zu verstehen. (b) Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich lebensfähig ist. (c) Die bei gewerblichen Betrieben für die Annahme eines Teilbetriebs gültigen Indizien – wie örtliche Trennung, Verwendung anderer Betriebsmittel, anderes Anlagevermögen, selbständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal und eigene ...