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BBK 21/2001 S. 4160

Organschaft; Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen

Nimmt eine Organgesellschaft aufgrund unterschiedlicher Ansätze oder Bewertungen in der Handelsbilanz einerseits und in der Steuerbilanz andererseits höhere handelsrechtliche Abführungen an den Organträger vor als diesem steuerrechtlich an Einkommen zuzurechnen ist, so sind diese sog. Mehrabführungen gem. nrkr. , F (BFH-Az.: I R 68/01, EFG 2001 S. 1319) auch dann aufseiten der Organgesellschaft als Gewinnabführungen nach den Regeln der Organschaft (§§ 14 ff. KStG) und nicht als Gewinnausschüttungen gem. § 8 Abs. 3 KStG und andere Ausschüttungen gem. §§ 27 ff. KStG 1996 zu behandeln, wenn sie auf Geschäftsvorfällen in vororganschaftlicher Zeit beruhen.

[Zi]