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D-Markeröffnungsbilanz als Voraussetzung einer Ausgleichs- bzw. Einlageforderung
Gem. bedarf es für die Geltendmachung einer Ausgleichsforderung gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 DMBilG oder einer Einlageforderung gem. § 26 Abs. 3 DMBilG (des Nachweises) einer ordnungsgemäß festgestellten D-Markeröffnungsbilanz. Das gelte auch bei Versäumung der Feststellungsfrist gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG.